Information zum Halteverbot an engen und unübersichtlichen Straßenstellen

Nach § 12 Absatz 1 Satz 1 StVO ist das Halten an engen und unübersichtlichen Straßenstellen unzulässig.

Eine enge Straßenstelle liegt dann vor, wenn neben einem geparktem Fahrzeug keine 3,05m für den weiteren Verkehr frei bleiben. Die 3,05m setzen sich durch die maximale Fahrzeugbreite in Deutschland (2,55m) sowie einem Sicherheitsabstand zur linken und rechten Seite (jeweils 0,25m) zusammen. Der Bürgersteig ist nicht zu berücksichtigen. Wir bitten um Beachtung!

 

Ihre Ortsgemeinde Wöllstein


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