Friedhof – Informationen

Wenn in einem bereits vorhandenen Erdgrab eine Bestattung im Sarg erfolgen soll, müssen die seitliche Grabeinfassung und der Grabstein entfernt werden. Weiterhin ist es möglich, dass auch vom gegenüberliegenden Grab ein Grabstein entfernt werden muss, wenn die Sicherheit der Mitarbeiter von Bestattungsunternehmen oder Grabausheber gefährdet wird.

Darauf kann nur verzichtet werden, wenn ein anerkannter Steinmetzbetrieb die Stand­sicherheit der fraglichen Grabmale schriftlich garantiert. Diese Standsicherheitsgarantie birgt für den Steinmetzbetrieb ein sehr hohes Haftungsrisiko, weshalb gerade bei älteren Anlagen meist kein Steinmetzbetrieb eine solche Garantie ausstellt.

Leider verursachen die Ab- und Aufbauarbeiten der Einfassungen und Grabsteine relativ hohe Kosten, die von den Angehörigen des Verstorbenen getragen werden müssen. Auch besteht die Gefahr, dass es hierbei zu Beschädigungen an den Grabeinfassungen und Grabsteinen kommt. Die Ortsgemeinde übernimmt für solche Fälle keinerlei Haftung.

Bei diesen Bestimmungen und Auflagen handelt es sich um gesetzliche Unfallverhütungs-Vorschriften der dafür zuständigen Berufsgenossenschaft „Sozialversicherung für Land­wirtschaft, Forsten und Gartenbau“, an die die Verbands- und Ortsgemeinde gebunden sind.  Die Berufsgenossenschaft überprüft durch unangemeldete Kontrollen immer wieder die Einhaltung dieser Bestimmungen.

Urnenbestattungen sind von diesen Vorschriften nicht betroffen.

Franz-Georg Schopf
1.Beigeordneter Ortsgemeinde Wöllstein
Geschäftsbereich Friedhof


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