Öffentlicher Teil:
Beginn: 19.03 Uhr – Ende: 21.28 Uhr
Anwesende:
Tagesordnung:
I. Öffentlicher Teil
TOP 1 |
Einwohnerfragestunde gemäß § 16 a GemO
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TOP 2 |
Bebauungsplanänderung „Siefersheimer Straße / Höllberg“ der Ortsgemeinde Wöllstein
a) Beratung und Beschlussfassung über eingegangene Anregungen und Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange
b) Beschluss über die Aufnahme gestalterischer Festsetzungen gemäß §9, Abs. 4 BauGB i.V.m. § 88, Abs. 6 LBauO i.V.m §1, Abs. 8 BauGB
c) Satzungsbeschluss gemäß § 10, Abs. 1 i.V.m. §1, Abs. 8 BauGB;
Beratung und Beschlussfassung
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TOP 3 |
Vergrößerung der Baumscheiben in der Barsac Allee; Vergabe der Straßenbauarbeiten;
Beratung und Beschlussfassung
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TOP 4 |
Erweiterung der Friedhofssatzung; Gestaltungsvorgaben für die Urnenwand;
Beratung und Beschlussfassung
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TOP 5 |
Einführung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge; Grundsatzentscheidung;
Beratung und Beschlussfassung
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TOP 6 |
Außengelände Kindertagesstätte „Rasselbande“; Vergabe Spielgeräte
Beratung und Beschlussfassung
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TOP 7 |
Vorstellung der Planung für die Ausgleichsflächen im Gebiet der Ortsgemeinde Wöllstein
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TOP 8 |
Erneuerung der Treppenanlage am gemeindeeigenen Wohnhaus Mühlenstraße 4;
Beratung und Beschlussfassung
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TOP 9 |
Ufersicherung Appelbach im Klausengarten;
Beratung und Beschlussfassung
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TOP 10 |
Mitteilungen und Anfragen
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II. Nichtöffentlicher Teil:
siehe gesonderte Niederschrift
Vor Eintritt in die Tagesordnung teilt Ortsbürgermeisterin Müller mit, dass Herr Heinrich Frohnhöfer am 7. März seinen 70. Geburtstag gefeiert hat. Der Kreisverband des VdK hat aus diesem Anlass einen Empfang ausgerichtet, an dem auch Vertreter der Ortsgemeinde teilnahmen. In diesem Rahmen wurde Herrn Frohnhöfer die Goldene Ehrennadel der Ortsgemeinde Wöllstein mit dazugehöriger Urkunde überreicht. Die Anwesenden spendeten Herrn Frohnhöfer Beifall.
Ein Einwohner fragt, ob durch die Ufersicherung im Klausengarten Kosten auf die Anlieger zukommen. Dieses Thema steht heute auf der Tagesordnung. Ortsbürgermeisterin Müller erklärt, dass keine Kosten für Anlieger entstehen, die es nicht betrifft.
Der Änderungsentwurf zum Bebauungsplan „An der Siefersheimer Straße / Höllberg“ lag in der Zeit vom 3.1.2011 bis 2.2.2011 gemäß §3, Abs. 2 i.V.m. §1, Abs. 8 BauGB öffentlich aus. Die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung im amtlichen Nachrichtenblatt der Verbandsgemeinde Wöllstein erfolgte am 23.12.2010.
Die Behörden wurden mit Schreiben vom 10.12.2010 von der öffentlichen Auslegung unterrichtet und um Stellungnahme bis zum 02.02.2011 gebeten. Zusätzlich wurden die direkten Anlieger mit Anschreiben der VG über die Offenlage informiert und erhielten auch einen Plan.
Die eingegangenen Anregungen werden anschließend im vollen Wortlaut verlesen und durch den Gemeinderat behandelt:
Nachfolgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:
- Industrie- und Handelskammer Rheinhessen
- Forstamt Alzey
- Wasserwerk der VG Wöllstein
- Evangelische Kirchengemeinde
- Vermessungs- und Katasteramt Alzey
- Bischöfliches Ordinariat
- Ev. Rentamt Alzey
- SWR
- Landesamt für Denkmalpflege/Archäologie
- Zweckverband SpNV (Schienenpersonen-Nahverkehr)
- Nachfolgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben geantwortet, aber keine Einwendungen vorgebracht:
- Zweckverband „Erholungsgebiet Rheinhessische Schweiz“
- Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz
- Dienstleistungszentrum ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück
- Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH
- Creos Deutschland GmbH
- Wehrbereichsverwaltung West
- Landesamt für Denkmalpflege
- Landesbetrieb Mobilität Worms
- Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
- Wasserversorgung Rheinhessen GmbH
- Planungsgemeinschaft Rhein-Nahe
- Handwerkskammer Rheinhessen
- DB Services Immobilien GmbH
Sechs Behörden haben Stellungnahmen abgegeben, die wie folgt beraten und beschlossen wurden:
1. Kabel Deutschland Vertrieb u. Service GmbH & Co.KG
Inhalt der Stellungnahme:
1. keine Einwände
2. keine Telekommunikationsanlagen im Geltungsbereich des B-Planes
3. Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen ist derzeit nicht geplant
4. eine Versorgung des Plangebietes mit Breitbandkabel ist von der Great-Barford-Straße aus möglich
5. Lageplan wurde beigefügt
Zu den vorgenannten Punkten wurd folgender Beschluss einstimmig gefasst:
1. zur Kenntnis genommen
2. zur Kenntnis genommen
3. zur Kenntnis genommen
4. wird in die Hinweise aufgenommen
5. zur Kenntnis genommen
2. Deutsche Telekom AG (Schreiben vom 06.01.2011)
Inhalt der Stellungnahme:
1. Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsleitungen, Plan liegt bei
2. Verlegung neuer Telekommunikationslinien erforderlich
3. In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete u. ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,30m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen
4. Bei Baumpflanzungen ist das Merkblatt der FGSV „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ zu beachten
5. Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen 6 Monate vor Baubeginn anzeigen
6. Aus wirtschaftlichen Gründen ist für eine Versorgung mit unterirdischer Linieninfrastruktur eine koordinierte Erschließung in enger Zusammenarbeit mit dem Erschließungsträger notwendig
7. für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes ist die ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der Verkehrswege erforderlich
8. der Erschließungsträger wird verpflichtet der Telekom Grundstücksnutzungsverträge zur Herstellung der Hauszuführung gem. §45a TKG auszuhändigen, verlässliche Angaben zum Zeitpunkt, Dimensionierung u. Nutzung der Bebauung zu machen, in Abstimmung mit der Telekom Flächen für oberirdische Schaltgehäuse zur Verfügung zu stellen und ggf. über beschränkte, persönliche Dienstbarkeit kostenlos zu sichern, mit der Telekom die Dimensionierung und Lage der Leitungen abzustimmen und die geplanten Verkehrswege in Lage und Verlauf nicht mehr zu ändern.
Zu den vorgenannten Punkten wurd folgender Beschluss einstimmig gefasst:
Punkt 1, 2, 5, 6 und 7 werden zur Kenntnis genommen,
Punkt 3 und 4 werden in die Hinweise aufgenommen,
Punkt 8: Den genannten Verpflichtungen kommt der Erschließungsträger im Rahmen der Erschließungsplanung nach.
3. EWR Netz GmbH (Schreiben vom 07.01.2011)
Inhalt der Stellungnahme:
1. Keine Bedenken
2. Planungsbereich wird von Versorgungsanlagen tangiert
3. Auszug aus Bestandsplänen liegt bei
4. Die genaue Lage der Leitungen ist festzustellen. Mindestabstände sind einzuhalten, Sondermaßnahmen sind mit der EWR Netz GmbH abzustimmen.
5. Schutzstreifen sind von jeglicher Bebauung und Bepflanzung mit Bäumen und tiefwurzelnden Sträuchern freizuhalten. Vorstehende Tätigkeiten innerhalb der Schutzstreifen sind der EWR Netz GmbH anzuzeigen und Schutzmaßnahmen mit der EWR Netz GmbH abzustimmen.
6. keine Einwirkungen, die den Bestand, den Betrieb oder die Unterhaltung der Leitungen beeinträchtigen oder gefährden
7. Bauunternehmen sind anzuweisen, vor Baubeginn aktuelle Bestandspläne anzufordern, Kontaktaufnahme mit zuständiger Betriebsstelle
Zu den vorgenannten Punkten wurd folgender Beschluss einstimmig gefasst:
Punkt 1 – 3 werden zur Kenntnis genomme
Punkt 4 – 7 werden in die Hinweise aufgenommen
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4. Kreisverwaltung Alzey-Worms (Schreiben vom 03.02.2011)
Inhalt der Stellungnahme:
1. Verfahren nach §13 oder 13a BauGB
2. textliche Festsetzungen und Planbegründung sind eindeutig voneinander zu trennen
3. Zulässigkeiten in WA 1 und WA 2
4. Die Festsetzung einer neuen Grundstücksgrenze zwischen dem SO u. WA 1 kann nur durch ein Bodenneuordnungsverfahren erfolgen
5. Der südwestlich des geplanten Sondergebietes vorhandene Baumbestand als Pflanzbindungsfläche ist nach § 9(1) Nr. 25 b) BauGB festzusetzen
6. Begründungspflicht von Festsetzungen im Bebauungsplan
7. Bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Festsetzungen sollen im B-Plan in den textlichen Festsetzungen oder der Begründung zum Bebauungsplan erkennbar sein
Fachliche Stellungnahme:
1. Die Änderung des Bebauungsplanes “ An der Siefersheimer Straße-Höllberg“ soll im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden
2. Dem Vorschlag wird Rechnung getragen
3. Die Zulässigkeiten werden in der textlichen Festsetzung definiert. In der Begründung werden diese eingehend erläutert
4. Es soll keine Grundstücksgrenze neu festgelegt werden, sondern nur eine Abgrenzung der beiden Baugebiete. Die Einzeichnung der Grundstücksgrenze wird im Plan entfernt
5. Der Baum- bzw. Gehölzbestand wird nach der Bauphase neu angelegt und somit als Neuanlage im B-Plan festgesetzt.
6. wird in der Begründung umgesetzt
7. In der Begründung wird erläutert, warum aus landschaftsspezifischen Gegebenheiten bestimmte bauplanerische und bauordnungsrechtliche Festsetzungen erfolgen sollen
Beratung zu 7.:
Frau Scheidhauer erläutert, dass in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 die offene Bebauung zugelassen ist. Die GRZ wird nach Rücksprache mit der Kreisverwaltung in beiden Wohngebieten auf 0,4 festgelegt, die GFZ im WA 1 auf 1,2 und im WA 2 (Bestandsgebiet) auf 0,8.
Zulässig sind im WA 1 nach § 4 (2) BauNVO:
1. Wohngebäude
2. die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe
3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke
Nicht zugelassen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB Nutzungen nach § 4 (3) BauNVO:
1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes
2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
3. Anlagen für Verwaltungen
4. Gartenbaubetriebe
5. Tankstellen
Zulässig im WA 2 sind nach § 4 (2) BauNVO
1. Wohngebäude
2. die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe
3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke
Nicht zugelassen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB Nutzungen nach § 4 (3) BauNVO:
3. Anlagen für Verwaltungen
4. Gartenbaubetriebe
5. Tankstellen
Das WA 1 ist als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen, hier ist es möglich, soziale Einrichtungen, z.B. ein Betreutes Wohnen, anzusiedeln. Dies ist aber kein Zwang.
Bezüglich der Dacheindeckung wird festgelegt, dass nur „typisch rheinhessische“ Dacheindeckungen zulässig sind.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt einstimmig, dass die Hinweise redaktionell in der Begründung ergänzt werden.
5. SGD-Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft u. Bodenschutz (Schreiben vom 09.02.2011)
Inhalt der Stellungnahme:
1. Es ist nicht mit Grundwasserständen in normaler Gründungstiefe zu rechnen
2. Falls Niederschlagwassernutzung zu Brauchzwecken vorgesehen ist, sind der Träger der Wasserversorgung und das Gesundheitsamt zu informieren. Verbindungen zum Trinkwasser sind verboten. Die Leitungen und Zapfstellen sind so zu kennzeichnen, dass Verwechslungen mit dem Trinkwasser ausgeschlossen sind.
3. Schmutzwasser ist der kommunalen Kläranlage Wöllstein zuzuführen. Vorraussetzung ist, dass der schadlose Abfluss über die vorhandene Kanalisation gewährleistet ist.
4. Unverschmutztes Niederschlagswasser von Dach-, Hof- und Wegeflächen ist zurückzuhalten und sollte möglichst über die belebte Bodenzone (z.B. Mulden) versickert werden, sofern keine Altlasten o.ä. diesem entgegenstehen.
5. Ist ein Versickern nachweislich nicht möglich, sollte das Niederschlagswasser auf dem Grundstück in Mulden oder Zisternen (Retentionszisternen) zurückgehalten werden. Der Überlauf kann dann ausnahmsweise an einen vorhandenen Kanal angeschlossen werden.
6. Für den Planbereich sind keine Altlasten, Altablagerungen, Altstandorte, schädliche Bodenveränderungen oder Verdachtsflächen bekannt.
7. es wird darauf hingewiesen, dass Altstandorte (stillgelegte Anlagen und Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde) für die Gemeinde noch nicht erhoben wurden.
8. Sollten Informationen oder Erkenntnisse über Altablagerungen (abgelegte Abfälle), Altstandorte oder gefahrverdächtige Beeinträchtigungen der Bodenfunktion wie z.B. Schadstoffverunreinigungen, Bodenverdichtungen oder -erosionen (Verdachtsflächen) bzw. schädliche Bodenveränderungen vorliegen oder sich ergeben ist dies der SGD-Süd, Regionale Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz mitzuteilen
Zu den vorgenannten Punkten wurd folgender Beschluss einstimmig gefasst:
Punkt 1, 6 und 7 werden zur Kenntnis genommen,
Punkt 2, 3, 4, 5 und 8 werden in die Hinweise aufgenommen.
6. RWE Netzservice GmbH (Schreiben vom 18.02.2011)
Inhalt der Stellungnahme:
1. keine Einwände
2. Versorgung mit Erdgas über die Great-Barford-Straße aus möglich
3. Koordination der Baumaßnahme gemeinsam mit RWE, Beteiligung bei derBauvorbereitung
4. Leitungstrassen sind von Baumbepflanzungen frei zu halten
5. Bestandsplan eingegangen
Zu den vorgenannten Punkten wurd folgender Beschluss einstimmig gefasst:
Punkt 1, 3 und 5 werden zur Kenntnis genommen,
Punkt 2 und 4 werden in die Hinweise aufgenommen.
Des Weiteren ging eine Stellungnahme aus der Beteiligung der Öffentlichkeit ein:
Ein Anwohner hat eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt abgegeben
Inhalt der Stellungnahme:
Fachliche Stellungnahme:
1. Der Ortsgemeinderat nimmt den Punkt zur Kenntnis genommen
2. Durch den Bau des Pflegeheimes wird der Lärmpegel durch den Straßenverkehr und durch den Schulbetrieb sowie des Sportplatzes merklich gemindert, darüber hinaus ergibt sich durch den vorhandenen Grünstreifen eine merkliche Schallverringerung.
In einem Seniorenpflegeheim entsteht keine über das normale Maß einer Wohnbebauung hinausgehende Schallbelastung
3. Bei einem Pflegeheim tritt Lärm durch das Anfahren von Rettungsfahrzeugen, Krankenwagen und ärztlicher Notdienst nicht ständig auf, weil es sich nicht um ein Krankenhaus oder Notarztzentrale handelt
4. Der geringe Besucherverkehr wird durch die Gebäudeanordnung auf dem Grundstück Anwohner nicht wahrgenommen, da der Parkplatz sich nördlich des Gebäudekomplexes und das Anwesen der Anwohner sich südlich befindet.
5. Nachts herrscht in einem Pflegeheim Nachtruhe. Es wird nicht über das Normalmaß hinaus beleuchtet sein
6. In Mitteleuropa ist nicht mit Sonneneinstrahlung von Norden auszugehen. Deshalb ist eine Verschattung nicht möglich. Das Tageslicht bleibt uneingeschränkt.
7. Dem Wunsch der Anwohner wurde mit einem Mindestgrenzabstand von 5,00 m Rechnung getragen. Weiterhin ist der Geländeverlauf stark abfallend, so dass nur 2 Geschosse über das Höhenniveau des Anwohnergrundstückes hinausragen. Der zu erhaltende Grünstreifen bietet einen Sichtschutz. Es wurden Festsetzungen hinsichtlich der Gestaltung getroffen.
8. wird zur Kenntnis genommen
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt einstimmig, dass für ihn eine Beeinträchtigung des betroffenen Anwohners nicht erkennbar ist.
b) Beschluss über die Aufnahme gestalterischer Festsetzungen gemäß §9, Abs. 4 BauGB i.V.m. § 88, Abs. 6 LBauO i.V.m §1, Abs. 8 BauGB
Der Bebauungsplan enthält auch gestalterische Festsetzungen (§9, Abs. 4 BauGB i.V.m. § 88, Abs. 6 LBauO i.V.m §1, Abs. 8 BauGB). Diese müssen, um Rechtskraft zu erlangen, seitens des Ortsgemeinderates in vollem Umfang gewollt sein.
Ortsbürgermeisterin Müller verliest die Festsetzungen in vollem Wortlaut.
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Aufnahme von auf Landesrecht beruhenden Regelungen in den Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V. mit § 88 LBauO.
2.4.1 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen (§ 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO)
2.4.1.1 Dächer
Dachform und –neigung
Im Sondergebiet Seniorenpflegeheim sind Sattel-, Pult- und Walmdächer oder aus diesen Dachformen zusammengesetzte Dächer mit einer Neigung zwischen 20 und 25 Grad zulässig. In den Allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 sind Sattel- und Walmdächer oder aus diesen Dachformen zusammengesetzte Dächer mit einer Neigung zwischen 18 und 45 Grad zulässig. Abweichend von den o.g. Regelungen sind geringere, als die festgesetzten Dachneigungen zulässig, sofern die Dächer mit einer Dachbegrünung versehen werden.
Dacheindeckungen
Grelle, glänzende oder stark reflektierende Materialien sind als Dacheindeckung unzulässig.
Anlagen zur Nutzung der Solarenergie sind auf geneigten Dächern zulässig, sofern sie flächenbündig mit der Dachhaut oder parallel zu ihr im Abstand von max. 0,30 m angebracht werden.
Dachbegrünungen sind zulässig.Dachaufbauten, Dachflächenfenster und Dacheinschnitte
Folgende Formen von Dachgauben sind im Bebauungsplangebiet zulässig: Satteldachgauben, Schleppgauben und Dreiecksgauben. Die Breite einer Dachgaube darf max. 2,0 m betragen, bei Dreiecksgauben ist dieses Maß in der mittleren Höhe zu messen. Sollen mehrere Gauben auf einer Dachfläche angeordnet werden, so darf die Gesamtbreite aller Gauben max. 2/3 der zugehörigen Traufenlänge einnehmen.
Zwerchhäuser sind zulässig.
Dachflächenfenster haben hochrechteckige Formate einzuhalten. Sollen mehrere Dachflächenfenster auf einer Dachfläche angeordnet werden, so sind sie in gleicher Höhe anzubringen. Dacheinschnitte sind bis zu max. ½ der zugehörigen Traufenlänge, max. jedoch bis zu einer Breite von 4,0m zulässig.
Von den o.g. Festsetzungen abweichende bereits im Plangebiet bestehende Formen von Dachgauben, Dachflächenfenstern und –einschnitten haben Bestandsschutz.
Beratung: Auf Nachfrage der 2. Beigeordneten Wirth erklärt Frau Scheidhauer, dass auch Indach-Solaranlagen möglich sind.Kniestöcke
Kniestöcke (Drempel) sind in allen Baugebieten bis zu einer Höhe von 1,00 m, gemessen von der Oberkante Rohbaudecke bis zur Oberkante Fußpfette zulässig. Durch Fassadenrücksprünge entstehende höhere Kniestöcke sind bis zu einer Höhe von 1,20 m, gemessen von der Oberkante Rohbaudecke bis zur Oberkante Fußpfette zulässig, sofern sie nicht mehr als ½ der zugehörigen Gebäudelänge einnehmen.
2.4.1.2 Fassadengestaltung
Für die Fassadengestaltung sind grelle, glänzende oder stark reflektierende Materialien und Farben unzulässig. Im Sondergebiet und in den Allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 sind ungegliederte, fensterlose Fassadenabschnitte ab einer Größe von 50 qm dauerhaft mit Rank- oder Kletterpflanzen gemäß § 9, Abs. 1, Nr. 25 a BauGB zu begrünen.2.4.2 Werbeanlagen
2.4.2.1 Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig.
2.4.2.2 Lichtwerbungen mit bewegtem, blendendem oder im zeitlichen Wechsel aufleuchtendem Licht sind nicht zulässig.2.4.3 Gestaltung der nicht überbauten Flächen bebauter Grundstücke (§88 Abs. 1 Nr. 3 LBauO)2.4.3.1 Die nicht überbauten Grundstücksflächen der bebauten Grundstücke sind, soweit sie nicht als Grundstückszufahrt, Stellplatz, Lager- oder Rangierfläche oder für sonstige zulässige Nutzungen benötigt werden, landschaftspflegerisch bzw. -gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.
2.4.3.2 Entsprechend sind die den überbaubaren Grundstücksflächen vorgelagerten Flächen zwischen Baugrenzen und Straßenbegrenzungslinien anzulegen und zu pflegen. Davon ausgenommen sind die notwendigen Ein- und Ausfahrten. Die Flächen zwischen straßenseitiger Baugrenze und Straßenbegrenzungslinie dürfen nicht als Arbeits- oder Lagerflächen in Anspruch genommen werden.
2.4.3.3 Stützmauern und Abgrabungen des bestehenden Geländes zur Anpassung an das Straßenniveau, Terrassierung des Geländes oder zur Fertigstellung einer eingeebneten Baufläche sind innerhalb des gesamten räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes nur bis zu einer Höhe von max. 2,0 m (gemessen von der Zufahrt –zur Zeit Fußweg-) und einer Böschungsneigung von max. 1:3 zulässig. Die Böschungen sind zu begrünen und zu bepflanzen.
2.4.3.4 Im Sondergebiet Seniorenpflegeheim und im Allgemeinen Wohngebiet WA 1 ist je 6 Stellplätze für Personenkraftwagen in direkter Zuordnung zu diesen Stellplätzen gemäß §9, Abs. 1, Nr. 25 a BauGB ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Pflanzausfälle, abgestorbene oder kranke Bäume sind spätestens in der darauffolgenden Pflanzperiode gleichartig zu ersetzen.
2.4.3.5 Stellplatzflächen mit mehr als 4 Stellplätzen sind mit Bäumen und Sträuchern an mindestens 2 Seiten gemäß §9, Abs. 1, Nr. 25 a BauGB zu umpflanzen.2.4.4 Einfriedungen, Abgrenzungen und deren Gestaltung (§88 Abs. 1 Nr. 3 LBauO)
2.4.4.1 Im Sondergebiet Seniorenpflegeheim und in den Allgemeinen Wohngebieten sind Einfriedungen entlang der öffentlichen Verkehrsfläche nur bis zu einer Höhe von max. 1,50 m (gemessen von der Straßenoberkante) zulässig. Zulässig sind senkrecht strukturierte Zäune, Mauer oder Mauern mit aufgesetzten Zäunen, Drahtzäune oder Schnitthecken. An den seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen sind diese Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,80 m zugelassen.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt einstimmig die wie vor verlesenen gestalterischen Festsetzungen.
c) Satzungsbeschluss gemäß § 10, Abs. 1 i.V.m. §1, Abs. 8 BauGB;
Beratung und Beschlussfassung
Nach erfolgter Beratung und Beschlussfassung zu a) und b) fasst Gemeinderat einstimmig der Satzungsbeschluss gemäß §10, Abs. 1 i.V.m. §1, Abs. 8 BauGB zur Bebauungsplanänderung „Siefersheimer Straße/Höllberg“:
- Der räumliche Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung umfasst folgende Grundstücke: Flur 19, Nr. 122/1, 122/3, 122/4, 122/5, 122/6 und 121.
- Bestandteil der Satzung sind die Bebauungsplanurkunde mit den zeichnerischen Festsetzungen und die textlichen Festsetzungen (in der Fassung nach dem heutigen Satzungsbeschluss).
- Der Bebauungsplan tritt nach Ausfertigung mit der Bekanntmachung gemäß §10, Abs. 3 BauGB i.V.m. §1, Abs. 8 BauGB in Kraft.
Frau Müller bedankt sich bei Frau Scheidhauer und Herrn Herzog. Die beiden verlassen um 20.00 Uhr die Sitzung.
TOP 3 Vergrößerung der Baumscheiben in der Barsac Allee; Vergabe der Straßenbauarbeiten;
Der Gemeinderat hatte im Juni 2010 beschlossen, diese Maßnahme durchzuführen. Es wurden Zuschüsse aus dem Investitionsstock beantragt. Zwischenzeitlich ist die Zustimmung des Ministeriums zum vorgezogenen Baubeginn eingegangen, woraufhin die Baumfällung beauftragt wurde, die inzwischen auch durchgeführt ist. Nun stehen die Arbeiten zur Vergrößerung der Baumscheiben an. Diese wurden durch das Ingenieurbüro Bayer und Winkler ausgeschrieben. Die Angelegenheit wurde Im Bau-, Liegenschafts- und Verkehrsausschuss ausführlich beraten.
14 Firmen hatten Unterlagen abgeholt, 9 Firmen haben Angebote abgegeben. Bei der Prüfung wurde festgestellt, dass die Fa. Wöbau aus Wörrstadt mit 59.615,79 € das günstigste Angebot abgegeben hat, gefolgt von der Fa. Degen mit 60.688,57 €. Das teuerste Angebot liegt bei 115.347,66 €.
Der Rat hatte die Einfassung der Baumscheiben mit Hochbordsteinen und Kurvensteinen zur Abrundung der Ecken beschlossen. Diese Steine sind 15 cm hoch. Herr Bayer hat alternativ auch die Einfassung mit Flachbordsteinen anbieten lassen. Diese Steine sind angeschrägt und 12 cm hoch. Dadurch würde die Gefahr der Beschädigung von Reifen beim Rangieren aus den Parklücken vermindert. Diese Ausbauvariante würde 61.159,46 € kosten, etwa 1.600 € mehr. Herr Bayer empfiehlt diese Variante. Die Reihenfolge der Bieter bleibt dabei gleich.
Ortsbürgermeisterin Müller berichtet, dass man preislich auch bei der Entscheidung für die Flachbordsteine deutlich unter der Kostenschätzen bleiben wird. Zur Bemusterung liegen im Ratssaal jeweils ein Hochbord- und ein Flachbordstein. Der Ausschuss hatte sich mehrheitlich für die Ausführung mit Flachbordsteinen ausgesprochen.
Nach Bemusterung der Steine und kurzer Aussprache fasst der Gemeinderat einstimmig folgenden Beschluss: Mit den Arbeiten zur Herstellung der Baumscheiben in der Barsac Allee wird die Fa. Wöbau beauftragt. Die Ausführung soll mit Flachbordsteinen erfolgen. Der beauftragte Betrag liegt somit bei 61.159,46 €.
TOP 4 Erweiterung der Friedhofssatzung; Gestaltungsvorgaben für die Urnenwand;
Die Möglichkeit der Urnenbeisetzung in der Urnenwand wird rege in Anspruch genommen, von fünfzig zur Verfügung stehenden Urnenfächern sind mittlerweile 27 Fächer vergeben. Es muss allerdings festgestellt werden, dass die Würde nicht so gewahrt wird, wie es sich der Gemeinderat vorgestellt hat.
Vor der Aufstellung der Urnenwand wurde im Gemeinderat und im Bau-, Liegenschafts- und Verkehrsausschuss sehr intensiv diskutiert und man hat sich bewusst gegen Ablagen entschieden. Die Urnenwand soll Menschen eine Bestattungsmöglichkeit geben, die keine Grabpflege wünschen. Jetzt wurde festgestellt, dass Nutzungsberechtigte die Abdeckplatten der Urnenwand dazu benutzen, um Grabschmuck, Grablaternen, Erinnerungsstücke und Blumenschmuck abzustellen und die Urnenwand dadurch ein Aussehen erhält, das der Würde des Friedhofs nicht entspricht. Deshalb sollte dies eindeutig geregelt werden.
Die Verwaltung – sowohl die hauptamtliche als auch die Ortsverwaltung – schlägt vor, den § 20 a der Friedhofssatzung „Gestaltung der Grabmale in der Urnenwand“ wie folgt zu ergänzen:
„Die Abdeckplatten der Urnenwand haben frei zu bleiben, das Ablegen jeglicher Gegenstände, insbesondere Grabschmuck, Grablaternen, Erinnerungsstücke und/oder Blumenschmuck ist nicht gestattet.
Lediglich auf den Bodenplatten am Fuße der Urnenwand darf Blumenschmuck (keine sonstigen Gegenstände) in der Größe von höchstens 30 cm Tiefe, 30 cm Breite und 30 cm Höhe abgelegt werden.
Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, verwelkten oder unansehnlich gewordenen Blumenschmuck und auch sonstige an oder auf der Urnenwand platzierten Gegenstände ohne vorherige Ankündigung zu entfernen.“
Der Bau-, Liegenschafts- und Verkehrsausschuss hat diese Ergänzung einstimmig empfohlen. Außerdem wurde angeregt, dass alle Nutzungsberechtigten angeschrieben und über die neue Regelung informiert werden. Dies sollte auch geschehen, ebenso sollen dann die künftigen Erwerber einer Urnenwandgrabstätte bereits beim Ankauf darauf hingewiesen werden.
Letzten Freitag wurde bei einer Trauerfeier festgestellt, dass es auf dem Wöllsteiner Friedhof keinen Platz gibt, um Blumenbukett und Blumengebinde nach Trauerfeiern vor Einäscherungen abzulegen. Schön wäre es auch, wenn diese Gebinde bei der Beisetzung noch da wären. In einer der nächsten Sitzungen des BauA soll vor Ort die Situation beraten werden.
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat fasst mehrheitlich folgenden Beschluss:
Der § 20 a der Friedhofssatzung „Gestaltung der Grabmale in der Urnenwand“ wird wie folgt ergänzt:
„Die Abdeckplatten der Urnenwand haben frei zu bleiben, das Ablegen jeglicher Gegenstände, insbesondere Grabschmuck, Grablaternen, Erinnerungsstücke und/oder Blumenschmuck ist nicht gestattet.
Lediglich auf den Bodenplatten am Fuße der Urnenwand darf Blumenschmuck (keine sonstigen Gegenstände) in der Größe von höchstens 30 cm Tiefe, 30 cm Breite und 30 cm Höhe abgelegt werden.
Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, verwelkten oder unansehnlich gewordenen Blumenschmuck und auch sonstige an oder auf der Urnenwand platzierten Gegenstände ohne vorherige Ankündigung zu entfernen.“
Die Nutzungsberechtigten werden angeschrieben und über die neue Regelung informiert.
TOP 5 Einführung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge; Grundsatzentscheidung;
Über diesen Punkt wurde im Bau-, Liegenschafts- und Verkehrsausschuss ausführlich diskutiert.
Ortsbürgermeisterin Müller verliest die von der Verbandsgemeindeverwaltung gefertigte Beschlussvorlage:
Sachdarstellung:
In der Ortsgemeinde Wöllstein wurden seit mehr als 20 Jahren weder Straßen ausgebaut noch Straßenausbaubeiträge erhoben. Anlässlich des Ausbaus der Barsac Allee in diesem Jahr wird die Umstellung vom System der einmaligen Ausbaubeiträge zum System der wiederkehrenden Ausbaubeiträge erörtert. Die Vor- und Nachteile der wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge wurden am 15.11.2010 im Rahmen einer Informationsveranstaltung allen Ortsgemeinden durch Herrn Thielmann, Referent beim Gemeinde- und Städtebund, vorgestellt. Die Präsentationsunterlagen liegen den Rats- und Ausschussmitgliedern vor. Insbesondere wird hier auf die Seiten 5 und 26 zur Systematik und zu den einzelnen Vor- und Nachteilen der wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge verwiesen.
Anliegen der Verbandsgemeindeverwaltung ist, dass seitens der Ortsgemeinde Wöllstein derzeit eine Grundsatzentscheidung über die Einführung der wiederkehrenden Beiträgt erfolgt, sodass Weiteres für die Satzung erarbeitet werden kann, insbes.:
- Abrechnungsgebiete (z.B. Abrechnungsgebiet 1: Ortslage, Abrechnungsgebiet 2: Gewerbegebiete
- Gemeindeanteile
- Abrechnungsmethode (Spitzenabrechnung jährliche oder durchschnittliche Kosten der nächsten 5 Jahre – Bauprogramm)
- Verschonungsregelung für Grundstücke, die z.B. in den letzten 20 Jahren Erschließungsbeiträge gezahlt haben oder die im Sanierungsgebiet liegen.
Die endgültige Entscheidung über die Einführung der wiederkehrenden Beiträge erfolgt mit dem Satzungsbeschluss. Um die Kosten für den Ausbau der Barsac Allee noch berücksichtigen zu können, muss die Satzung spätestens am 31.12.2011 in Kraft treten mit Rückwirkung zum 01.01.2011.
Neben dem Erarbeiten der Satzungsinhalte sind die Bürger in geeigneter Weise zu informieren.
Der Ausschuss hatte sich einstimmig für die Einführung der wiederkehrenden Beiträge ausgesprochen.
Beschluss:
Nach kurzer Diskussion beschließt der Ortsgemeinderat grundsätzlich die Einführung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge und beauftragt die Verwaltung mit den notwendigen Schritten zur Erarbeitung der Satzung und der Bürgerinformation
TOP 6 Außengelände Kindertagesstätte „Rasselbande“: Vergabe Spielgeräte
Ortsbürgermeisterin Müller berichtet:
Die Erneuerung von Spielgeräten und die teilweise Umgestaltung des Außengeländes Kita Rasselbande wurde 2010 begonnen. Gemeinsam mit Eltern und Erzieherinnen wurde ein Konzept entwickelt, das in Bauabschnitten ausgeführt werden soll. Im Jahr 2010 wurden verrottete Holzbauteile entfernt, die Hängemattenschaukel erneuert, Eingrenzung mit Palisaden gemacht und Hangsicherungen ausgeführt. Im Haushalt 2010 waren 15.000 € vorgesehen.
Nun sollen weitere Spielgeräte angeschafft werden. Es sind dies:
- eine Hangrampe (schräge Rampe) und
- ein Gamssteig (Baumstammtreppe)
Dazu hat die Verwaltung drei Angebote eingeholt. Günstigster Anbieter ist Spielplatzgeräte Maier, Traunreut, mit 2.127,16 €.Beschluss:
Der Ortsgemeinderat beschließt einstimmig die Vergabe an die Fa. Maier.
TOP 7 Vorstellung der Planung für die Ausgleichsflächen im Gebiet der Ortsgemeinde Wöllstein
Hierzu begrüßt Ortsbürgermeisterin Müller Herrn Schöpel, der mit der Planung beauftragt ist. Die Umsetzung der Maßnahme hat sich durch die Flurbereinigung in der Gemarkung Badenheim verzögert, da auch einige Grundstücke aus der Gemarkung Wöllstein mit einbezogen wurden.
Herr Schöpel erläutert anhand des aktuellen Planes die vorgesehenen Pflanzungen. Durch die Grundstückszusammenlegungen ergibt sich nun die Möglichkeit, ein Feuchtbiotop anzulegen. Dies würde voraussichtlich auch im Kostenrahmen bleiben.
Zwei Flächen sollen neu hinzugekommen, dafür soll ein Acker hinter der Kläranlage herausfallen. Durch die beiden neuen Grundstücke -eines gehört der OG, eines der VG- wird die Begrünung weiter am Appelbach bis fast in die Ortslage geführt. Die Pflanzen werden so gesetzt, dass die Fläche mit dem Mulcher gepflegt werden kann.
Fragen der Ratsmitglieder werden vom Planer, Herrn Schöpel, beantwortet.
Frau Müller bedankt sich bei Herrn Schöpel für seine Ausführungen.
TOP 8 Erneuerung der Treppenanlage am gemeindeeigenen Wohnhaus, Mühlenstraße 4
Die Außentreppenanlage zu diesem Wohnhaus ist in einem sehr schlechten Zustand und müsste dringend erneuert werden. Eine Erneuerung durch den Bauhof ist nicht möglich. Daher hat die Verwaltung eine beschränkte Ausschreibung durchgeführt. Es liegen Angebote von 5 Firmen vor. Günstigster Anbieter ist Pflatie-Bau aus Wöllstein mit 4.483,92 €
Der Ausschuss empfiehlt einstimmig die Durchführung der Maßnahme und die Vergabe an die Fa. Pflatie-Bau.Beschluss:
Der Ortsgemeinderat beschließt einstimmig, die Maßnahme durchzuführen und den Auftrag an die Fa. Pflatie-Bau zu vergeben.
TOP 9 Ufersicherung Appelbach im Klausengarten;
Beratung und Beschlussfassung
Auch dieser Punkt wurde im Bau-, Liegenschafts- und Verkehrsausschuss vorberaten.
Bei dem Hochwasser im Januar sind Schäden an der Böschung des Appelbachs im Klausengarten hinter der ersten Kurve von der Eleonorenstraße aus kommend entstanden. Ein Teil der Böschung ist abgebrochen und abgeschwemmt worden. Für die Straße besteht noch keine Gefahr, es könnte aber beim nächsten Hochwasser kritisch werden. Auch ein daneben liegendes Privatgrundstück ist betroffen. Den Eigentümern wurde nach Prüfung durch die Verbandsgemeindeverwaltung mitgeteilt, dass sie selbst für die Sicherung aufkommen müssen.
Der Appelbachverband hat eine Ortsbesichtigung vorgenommen und mitgeteilt, dass es sich bei den erforderlichen Arbeiten zur Ufersicherung um reine Unterhaltungsmaßnahmen handelt, die von den Eigentümern zu bezahlen sind. Der Gemeinde gehört ein etwa 10 m langer Uferstreifen, 10 weitere Meter betreffen das Privatgrundstück.
Zwischenzeitlich ist ein Angebot der Fa. Klein GmbH aus Deesen eingegangen, eine Fachfirma, die häufiger für den Appelbach- und den Wiesbachverband solche Arbeiten durchführt.
Der Rat soll nun entscheiden, ob die Ortsgemeinde die Arbeiten durchführen lässt.
Die Gesamtkosten betragen 14.399,00 €. Die Arbeiten müssen im Sommer bei Niedrigwasser durchgeführt werden. Der Ausschuss empfiehlt einstimmig die Durchführung der Maßnahme und die Beauftragung der Fa. Klein. Das Angebot wurde von der hauptamtlichen Verwaltung geprüft und auch mit der Kreisverwaltung abgestimmt.Beschluss:
Der Ortsgemeinderat beschließt einstimmig bei einer Enthaltung die Vergabe der Arbeiten an die Fa. Klein in Deesen.
TOP 10 Mitteilungen und Anfragen
Die Ortsbürgermeisterin teilt mit:
3 Jahre beantragt. Dieser wurde bewilligt und zwar in Höhe von 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch max. 6.000 €. Dafür wurden bereits Kleinkinderstühle bestellt. Außerdem soll auch das dringend benötigte Außenspielgerät für die unter 3-jährigen angeschafft werden. Bis zur nächsten Sitzung wird gemeinsam mit den Erzieherinnen ein Vorschlag erarbeitet.
Die veranschlagten Kosten belaufen sich auf 3.244 € und heute ging die Zusage der Kreisverwaltung über die Fördersumme von 2.300 € ein, ebenso die Zusage über die Förderung der Herbstferienspiele in Höhe von 2.400 € erhalten – veranschlage Kosten 3.830 €.
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